Allgemeine Einkaufsbedingungen der Rehm Thermal Systems GmbH

 

I.    Allgemeines, Geltungsbereich der Einkaufsbedingungen

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Bestellungen bei dem Lieferanten. Entgegenstehende sowie von unseren Einkaufsbedingungen oder gesetzlichen Vorschriften abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.


II.    Angebote, Vertragsannahme, Vertragsunterlagen

  1. Wir sind an unsere Bestellung 7 Tage gebunden.
  2. Ausschließlich die in unserer Bestellung aufgeführten Waren, Stückmengen und Bezeichnungen sind verbindlich. Nachträgliche Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie in Textform erfolgen.
  3. Alle Vereinbarungen sind in dem Vertrag in Textform zu treffen. Dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen des Vertrags. Mündliche Nebenabreden werden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht getroffen.
  4. Wir behalten uns an den unserer Bestellung beiliegenden Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind gegenüber Dritten geheim zu halten und dürfen diesen nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach vollständiger Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns herauszugeben.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls in unserer Bestellung erkennbar Stückzahlen, Dimensionen oder technische Angaben fehlen, unvollständig sind oder von den bisherigen Bestellungen abweichen. Außerdem hat der Lieferant uns darauf hinzuweisen, soweit die Lieferung bzw. Leistung erkennbar nicht geeignet ist, den von uns angestrebten Verwendungszweck zu erfüllen.
  6. Kann der Lieferant die bestellten Waren nicht oder nicht innerhalb der Lieferfrist liefern, hat er dieses uns unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung schriftlich anzuzeigen.
     

III.    Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretungsverbot und Verpackungen

  1. Soweit wir mit dem Lieferanten nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben, schließt der in der Bestellung genannte Preis sowohl die gesetzliche Umsatzsteuer als auch die Kosten der „Lieferung frei Haus", einschließlich der Verpackungskosten sowie etwaige Kosten einer Transportversicherung ein.
  2. Der Kaufpreis wird mangels einer anderweitigen Vereinbarung erst nach Erhalt der mangelfreien Ware, des Lieferscheins, der Lieferantennachweise, der sonstigen Begleitpapiere und dem Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung (vgl. Ziffer 3) zur Zahlung fällig.
  3. Um die Rechnungen des Lieferanten ordnungsgemäß bearbeiten zu können, ist dieser verpflichtet, die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer, die in unserer Bestellung ausgewiesene Artikelnummer sowie das Bestelldatum in seiner Rechnung anzugeben und auch alle sonstigen rechtlichen Vorgaben zur Rechnungsstellung (z.B. steuerrechtlicher Art) einzuhalten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gehen alle hierdurch bedingten Verzögerungen zu Lasten des Lieferanten.
  4. Haben wir mit dem Lieferanten nicht ausdrücklich eine anderweitige Regelung getroffen, begleichen wir die Rechnung des Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß Ziffer 2 mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
  5. Wir führen wöchentlich bis zu zwei Zahlungsläufe durch. Dadurch werden Rechnungen sowohl bis zu drei Tage früher als auch bis zu vier Tage später bezahlt. Zahlungen, die aufgrund dieser Tatsache beim Lieferanten zu spät eingehen, gelten dennoch als rechtzeitig bezahlt und sind skontierungsfähig.
  6. Von uns geleistete Zahlungen bedeuten nicht, dass wir die Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß anerkennen.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
  8. Der Lieferant ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, uns gegenüber bestehende Ansprüche an Dritte abzutreten.
  9. Soweit wir dem Lieferanten Verpackungsvorschriften vorgegeben haben, sind diese einzuhalten. In allen anderen Fällen hat der Lieferant die Ware so zu verpacken, dass Transportschäden ausgeschlossen sind und die Verpackung auf die vorgesehenen Transportmittel ausgerichtet ist. Mehrkosten wegen einer schuldhaft nicht eingehaltenen Verpackungsvorschrift sind vom Lieferanten zu tragen.
     

IV.    Lieferzeit

  1.  Der von uns in der Bestellung genannte Liefertermin ist bindend. Mehrkosten für eine etwa notwendige beschleunigte Beförderung, um den Liefertermin einzuhalten, sind vom Lieferanten zu tragen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, die die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins gefährden können.
  3. Wir behalten uns ausdrücklich vor, einen Liefertermin auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin sind im Voraus mit uns abzustimmen.
  4. Der Liefertermin ist dann, wenn wir mit dem Lieferanten keine anderweitige Vereinbarung ausdrücklich getroffen haben, nur eingehalten, sofern die Anlieferung Montag bis Donnerstag zwischen 07:00 Uhr und 16:00 Uhr und Freitag zwischen 07:00 Uhr und 11:45  Uhr erfolgt, die Lieferung komplett ist und sämtliche Begleitdokumente (z.B. TÜV-Gutachten, Konformitätserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfbescheinigungen, Qualitätszertifikate, usw.) vollständig zusammen mit den Liefergegenständen bei der Warenannahme ausgehändigt werden. Bei Fertigungsteilen nach Zeichnung muss eine Kopie der Zeichnung mitgeliefert werden. Zusätzlich zu der Artikelnummer des Lieferanten sind auch unsere Artikelnummern und unsere Bestellnummer auf allen Dokumenten mit anzugeben.
  5. Für den Fall, dass sich der Lieferant mit der Lieferung schuldhaft in Verzug befindet, steht uns für jede vollendete Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswerts, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % des Auftragswerts zu. Wir werden den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der auf die verspätete Lieferung zeitlich nachfolgenden Rechnung erklären. Die Geltendmachung darüber hinaus gehender Schadensersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten, wobei die verwirkte Vertragsstrafe auf diese Ansprüche angerechnet wird.
     

V.    Gefahrübergang, Dokumente

  1. Soweit wir nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Lieferanten vereinbart haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit ihrer Übergabe an unserem Geschäftssitz oder dem von uns in der Bestellung benannten Lieferort auf uns über.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf den Versanddokumenten die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer anzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so sind alle hieraus entstehenden Verzögerungen von ihm zu vertreten.


VI.    Unteraufträge

  1. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung untersagt.


VII.        Mängeluntersuchung, Mängelhaftung

  1. Wir sind verpflichtet, die eingehende Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu untersuchen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von einer Woche ab Ablieferung der Ware bzw. innerhalb von einer Woche nach Entdeckung eines versteckten Mangels dem Lieferanten zugeht. Eine (fern-)mündliche Rüge genügt.
  2. Bei Ware, die eine besondere Untersuchung erfordert (Vermessung, Einschaltung eines Prüflabors, etc.), sowie bei Ware, die besonders verpackt ist (z.B. Vakuumverpackung), verlängert sich die unter Ziffer 1 genannte Frist bei offenen Mängeln unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
  3. Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und -rechte uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere zur Geltendmachung von Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung berechtigt.
  4. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten, die zur Mangelbeseitigung an dem Ort erforderlich werden, an dem sich die mangelbehaftete Ware befindet, insbesondere hat er alle erforderlichen Flug-, Wege-, Arbeits-, Hotel- und Transportkosten zu tragen, die zu einer unverzüglichen und beschleunigten Mangelbeseitigung erforderlich sind.   
  5. Die Mängelansprüche verjähren innerhalb von 36 Monaten nach Ablieferung der Ware, es sei denn, die gesetzliche oder von dem Lieferanten eingeräumte Gewährleistungsfrist geht hierüber hinaus. Beziehen sich unsere Mängelansprüche auf eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit versursacht hat, so verjähren unsere Mängelansprüche innerhalb von 84 Monaten nach Ablieferung der Sache, es sei denn, die gesetzliche oder von dem Lieferanten eingeräumte Gewährleistungsfrist geht hierüber hinaus.
     

VIII.    Export, ISO-Zertifizierung

  1. Der Lieferant hat uns von sich aus bereits mit der Annahme unserer Bestellung schriftlich  darauf hinzuweisen, falls Liefergegenstände oder Teile davon einer Ausfuhrgenehmigung unterliegen. Der Lieferant hat uns auf Anfrage schriftlich für jedes einzelne betroffene Teil die Warentarifnummer anzugeben und sämtliche Nachweise zu übergeben, die zur Ausfuhr und für die Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind.
  2. Sollte der Lieferant im Besitz einer gültigen ISO-Zertifizierung sein, so wird er uns diese unaufgefordert elektronisch überreichen.
  3. Waren und Produkte, die gefährliche Substanzen gemäß EG-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) enthalten, müssen die jeweiligen Vorgaben dieser Richtlinie erfüllen (RoHS-Compliance). Dies ist von dem Lieferanten unaufgefordert nachzuweisen.
  4. Für Waren und Produkte, die unter die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH- Verordnung) fallen, sichert der Lieferant die Einhaltung der dortigen Regelungen zu und stellt unaufgefordert die vorgeschriebenen Datenblätter und Informationen zur Verfügung.


IX.    Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, dessen Ursache in seinem Organisations- und Herrschaftsbereich gesetzt wurde und für den er im Außenverhältnis selbst haftet, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
  2. In Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle nach Ziffer 1 ist der Lieferant insbesondere verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Wir werden den Lieferanten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufaktion rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindestdeckungssumme pro Schadensfall zu unterhalten. Hierdurch werden uns zustehende weitere Schadensersatzansprüche weder ausgeschlossen noch der Höhe nach oder inhaltlich begrenzt. Wir können von dem Lieferanten verlangen, dass uns dieser eine Bestätigung seines Versicherungsschutzes übersendet.


X.    Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter in der Bundesrepublik Deutschland oder, sofern er von dem Bestimmungsland unserer Lieferung unterrichtet ist, in dem Bestimmungsland verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten aufgrund einer Verletzung der Rechte des Dritten durch die von dem Lieferanten gelieferte Ware in Anspruch genommen, so ist der Lieferant, wenn die Rechte des Dritten nach dessen Vorbringen in der Bundesrepublik Deutschland verletzt worden sein sollen, verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizustellen. Soweit von dem Dritten Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, steht dem Lieferanten der Nachweis offen, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
  3. Von der Freistellungspflicht des Lieferanten sind insbesondere unsere Aufwendungen umfasst, die uns durch die Inanspruchnahme des Dritten notwendigerweise entstehen.
  4. Unsere vorstehenden Ansprüche verjähren innerhalb von 36 Monaten nach Gefahrübergang.

    
XI.    Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung

  1. Soweit wir dem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns das Eigentum hieran vor. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
  2. Werden die von uns beigestellten Teile mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Werts unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung dergestalt, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so wird der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum an der neuen Sache übertragen. Das Allein- oder Miteigentum an der Sache wird der Lieferant für uns verwahren.
  3. Soweit die uns nach Ziffer 1 und / oder Ziffer 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
  4. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns dem Lieferanten beigestellten Werkzeugen vor. Der Lieferant darf diese Werkzeuge ausschließlich zur Herstellung der von uns bestellten Ware einsetzen. Er ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neupreis gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant ist zum sorgsamen Umgang mit unseren Werkzeugen sowie zur rechtzeitigen Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung auf eigene Kosten verpflichtet.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten darf er sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offenlegen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages fort. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.


XII.        Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Auf sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
  2. Soweit wir nichts anderes mit dem Lieferanten ausdrücklich vereinbart haben, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
  3. Ist der Lieferant Kaufmann, so ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Lieferanten ausschließlich zuständig. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten vor dem Gericht seines Wohn- / Geschäftssitzes zu verklagen.

Blaubeuren-Seißen 2022